weder angefochten noch hat er eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangt (Art. 273 Abs. 1 und 2 OR). Soweit er mit Beschwerde behauptet, er habe die Kündigung rechtzeitig angefochten, so handelt es sich wiederum um unbeachtliche neue Tatsachen. Ungeachtet dessen hat der Beklagte die durch ihn angeblich erfolgte Anfechtung auch in keiner Weise belegt. Wenn er in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Klägerin diese "Anfechtung eingeschrieben" erhalten habe, ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung der Kündigung ohnehin nicht gegenüber der Klägerin ("Verwaltung"), sondern gegenüber der Schlichtungsbehörde hätte erfolgen müssen (Art. 273 Abs. 1 OR).