von Amtes wegen zu berücksichtigen wären, sind jedenfalls nicht ersichtlich. So ist die von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kündigung beidseitig bedruckt und enthält auf der Rück- bzw. der zweiten Seite die Bestimmungen des Obligationenrechts. Auch die vom Beklagten eingereichte Version der Kündigung (bei welcher es sich grundsätzlich um ein unbeachtliches neues Beweismittel handelt [E. 1 hiervor]) weist am Seitenende darauf hin, dass es sich um die Seite "1 von 2" handelt, womit wenig plausibel erscheint, dass der Beklagte nie ein zweite Seite erhalten haben will, dies aber bis im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet hat. Die Kündigung des Mietverhält-