Eine weitere Kündigung erfolgte zudem vorsorglich "an die mögliche Ehegattin" des Beklagten (Beilagen zum Mietausweisungsgesuch). Soweit der Beklagte geltend macht, er habe die Kündigung ohne den Abdruck der Bestimmungen des Obligationenrechts erhalten, ist dieser Einwand aufgrund der Novenschranke grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1 hiervor). Konkrete Hinweise für diese Behauptung, welche aufgrund der Rechtsfolge (Nichtigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses [Art. 266l Abs. 2 OR i.V.m. Art. 266o OR]) von Amtes wegen zu berücksichtigen wären, sind jedenfalls nicht ersichtlich.