4. 4.1. Dem aktenkundigen Mietvertrag (Beilage zum Mietausweisungsgesuch) zwischen den Parteien ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zu entnehmen (vgl. auch Art. 266c OR), wobei das Mietverhältnis (mit Ausnahme von Dezember) auf jedes Monatsende gekündigt werden kann. Die Kündigung der Klägerin erfolgte auf dem amtlichen Formular des Kantons Aargau und wurde dem Beklagten nachweislich am 26. Februar 2025 zugestellt. Eine weitere Kündigung erfolgte zudem vorsorglich "an die mögliche Ehegattin" des Beklagten (Beilagen zum Mietausweisungsgesuch).