2.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass die Reklamationen immer von der gleichen Nachbarin gekommen seien und er nie am Elektrokasten hantiert habe. Die Abmahnungen wie auch die Kündigung seien als nichtig zu betrachten. Im Weiteren sei die Kündigung des Mietverhältnisses ungültig, da er die zweite Seite mit den Bestimmungen des Obligationenrechts nicht erhalten habe. Es sei nur die Vorderseite versandt worden. Schliesslich habe der Beklagte die Kündigung schriftlich eingeschrieben und rechtzeitig angefochten.