2. 2.1. Die Vorinstanz hiess das Ausweisungsbegehren der Klägerin gut und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beklagte durch die Klägerin mehrfach über Jahre hinweg schriftlich abgemahnt worden sei. Die Reklamationen seien zudem nicht nur von einer Nachbarin gekommen, sondern mindestens von drei Nachbarn. Das Fehlverhalten des Beklagten habe angesichts der zahlreichen Reklamationen trotz Abmahnungen nicht aufgehört. Selbst wenn sich der Sachverhalt aufgrund der Bestreitung des Beklagten in Bezug auf die Kündigung gemäss Art. 257f OR als illiquid erweisen sollte, so liege doch eine rechtsgültige ordentliche Kündigung vor.