3.2. Mit Verfügung vom 8. August 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Mit Eingabe vom 19. August 2025 (Postaufgabe) ersuchte der Beklagte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.4. Am 26. August 2025 reichte die Klägerin eine Beschwerdeantwort ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde, da der Streitwert weniger als Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).