Die Gesuchstellerin hat nach Anweisung der zuständigen Polizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Er hat sie der Gerichtskasse nachzuzahlen. 6. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 30. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 4. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Baden, welches diese zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiterleitete. In prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.