1.3. Die Klägerin sprach gegenüber dem Beklagten (und separat der möglichen Ehefrau) am 26. Februar 2025 unter Verwendung des amtlichen Formulars per 31. Mai 2025 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus. 2. 2.1. Nachdem der Beklagte das Mietobjekt per 31. Mai 2025 nicht verlassen hatte, stellte die Klägerin mit Eingabe vom 16. Juni 2025 beim Präsidium des Bezirksgerichts Baden ein Ausweisungsbegehren. 2.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 (Postaufgabe) nahm der Beklagte Stellung zum Ausweisungsbegehren. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 28. Juli 2025 wie folgt: