1. 1.1. Die Parteien schlossen am 21. Juli 2021 einen Mietvertrag betreffend das Mietobjekt 3-Zimmerwohnung, 3. OG, […], ab. Mit Zusatzvereinbarung vom 2. September 2021 bzw. 13. September 2021 wurde der Mietbeginn auf den 1. September 2021 (statt 16. August 2021) festgelegt. 1.2. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022, 19. Oktober 2022, 9. April 2024, 21. Oktober 2024 und 14. Februar 2025 sowie E-Mail vom 26. Juli 2023 wurde der Beklagte durch die Klägerin wegen Sorgfaltspflichtverletzungen abgemahnt und es wurde ihm angedroht, dass das Mietverhältnis im Falle erneuter Reklamationen gemäss Art. 257f OR vorzeitig aufgelöst wird.