6.2.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr und die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Gleiches gilt für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. -8- Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 17. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm zurückgewiesen.