Schliesslich ginge durch eine erstmalige materielle Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz den Parteien eine gerichtliche Instanz verloren, vor welcher sie sich materiell zur Sache äussern können, was angesichts des Grundsatzes des doppelten kantonalen Instanzenzugs problematisch wäre. Entsprechend dem Eventualantrag der Klägerin ist das Verfahren damit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.