Sodann erfolgte bisher auch noch keine materielle Beurteilung des Konkursbegehrens durch die Vorinstanz, womit dieses als im Wesentlichen unbeurteilt gelten muss und auch aus diesem Grund eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erstmaligen materiellen Beurteilung angezeigt ist. Schliesslich ginge durch eine erstmalige materielle Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz den Parteien eine gerichtliche Instanz verloren, vor welcher sie sich materiell zur Sache äussern können, was angesichts des Grundsatzes des doppelten kantonalen Instanzenzugs problematisch wäre.