äussern und entsprechende Unterlagen einzureichen. Der Sachverhalt erweist sich daher im Wesentlichen als noch nicht erstellt, womit die Sache nicht spruchreif ist. Sodann erfolgte bisher auch noch keine materielle Beurteilung des Konkursbegehrens durch die Vorinstanz, womit dieses als im Wesentlichen unbeurteilt gelten muss und auch aus diesem Grund eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erstmaligen materiellen Beurteilung angezeigt ist.