5.2. Vorliegend hat die Vorinstanz nach Eingang des Konkursbegehrens der Klägerin vom 9. Dezember 2024 ohne vorgängigen Schriftenwechsel den Nichteintretensentscheid gefällt. Die Beklagte hatte demnach noch keine Möglichkeit, sich zum Konkursbegehren vor Vorinstanz zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. Da im Rechtsmittelverfahren aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids einzig die Eintretensfrage Thema war, war die Beklagte auch hier nicht veranlasst, sich in materieller Hinsicht zu -7-