Unabhängig davon, ob der entscheidrelevante Sachverhalt erstellt ist oder nicht, hat die Beschwerdeinstanz einen kassatorischen Entscheid zu fällen, wenn auch die Berufungsinstanz aufgrund von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO kassatorisch zu entscheiden hätte, weil ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist (JAKOB STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 635 ff.).