Sie nahm in der Folge Teilzahlungen vor (Beschwerdebeilage 7), und auf die Konkursandrohung (Beschwerdebeilage 6) hin stellte sie die Rechtmässigkeit der Betreibung ebenfalls nicht in Frage. Die ursprüngliche Nichtigkeit des Zahlungsbefehls wurde dadurch gemäss der obgenannten Lehre und Rechtsprechung geheilt. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Konkursbegehren der Klägerin wegen Nichtigkeit des Zahlungsbefehls und damit wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung erfolgte somit zu Unrecht. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der vorinstanzliche Entscheid vom 17. Dezember 2024 aufzuheben.