Der Schuldner kann sich diesfalls nicht mehr auf die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls berufen. Damit soll verhindert werden, dass ein Schuldner sich wider Treu und Glauben auf einen anfänglichen Mangel beruft, nachdem er das Betreibungsverfahren trotz dieses Mangels hat weiterlaufen lassen, und damit die Interessen des Gläubigers durch Verzögerung des Verfahrens schädigt (WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N. 11 und N. 28 zu Art. 69 SchKG).