4.2. Indes ist die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Lehre und Rechtsprechung einer Heilung zugänglich, wenn der Schuldner durch mehrere Willensakte ausdrücklich oder konkludent zeigt, dass er die Betreibungshandlungen anerkennt, indem er die Forderung bspw. einzig materiell bestreitet oder diese gar anerkennt, ohne den Mangel des Zahlungsbefehls zu rügen. Der Schuldner kann sich diesfalls nicht mehr auf die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls berufen.