SR 281.31) ist explizit vorgeschrieben, dass Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen sind, wobei die Unterschrift eigenhändig oder in Form eines Faksimilestempels erfolgen kann. Eine fehlende Unterschrift führt daher grundsätzlich zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (KARL WÜTHRICH/PETER SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 27 f. zu Art. 69 SchKG; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS230143 vom 6. November 2023 E. 4.2 und E. 4.3.5, betreffend einen mangelhaft unterzeichneten Zahlungsbefehl).