4. 4.1. Unbestrittenermassen stellt die Unterschrift des Betreibungsbeamten einen wesentlichen Bestandteil des Zahlungsbefehls und damit ein Gültigkeitserfordernis dar. In Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom 5. Juni 1996 (VFRR; SR 281.31) ist explizit vorgeschrieben, dass Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen sind, wobei die Unterschrift eigenhändig oder in Form eines Faksimilestempels erfolgen kann.