Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei in einem solchen Fall von einer Heilung des Mangels auszugehen. Indem die Vorinstanz der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur fehlenden Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl gegeben habe, habe sie im Übrigen gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör verstossen. Da die Klägerin als Laiin im Betreibungsverfahren darauf habe vertrauen können, dass das Betreibungsamt seine Arbeit richtig ausführe und der Mangel für sie nicht erkennbar gewesen sei, sei sie berechtigt, die entsprechenden Vorbringen vor Obergericht als Noven ins Verfahren einzubringen (Beschwerde S. 4 ff.).