Der spätere Rückzug des Rechtsvorschlags müsse ebenfalls als Anerkennung der Forderung und der Berechtigung der Klägerin, diese auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, verstanden werden. Sodann habe die Beklagte die fehlende Unterschrift zu keinem Zeitpunkt gerügt. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie diesen formellen Mangel erst im Konkursverfahren rügen würde, nachdem sie das ganze Betreibungsverfahren inkl. Konkursandrohung ohne Einwand über sich habe ergehen lassen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei in einem solchen Fall von einer Heilung des Mangels auszugehen.