2.2. Die Klägerin wendet dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, der Mangel der fehlenden Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl sei dadurch geheilt worden, dass die Beklagte die Forderung der Klägerin und deren Berechtigung, die Forderung auf dem Betreibungswege geltend zu machen, durch ihr Verhalten anerkannt habe. So habe sie den Rechtsvorschlag nur erhoben, um Zeit zu gewinnen und die grundsätzlich anerkannte Forderung in Raten zahlen zu können. Der spätere Rückzug des Rechtsvorschlags müsse ebenfalls als Anerkennung der Forderung und der Berechtigung der Klägerin, diese auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, verstanden werden.