2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Zahlungsbefehl vom 6. September 2023 seitens des Regionalen Betreibungsamts Q._____ nicht unterzeichnet sei. Damit in formeller Hinsicht überhaupt von einem Zahlungsbefehl gesprochen werden könne, müssten die wesentlichen Bestandteile darin enthalten sein. Die Unterschrift des Betreibungsbeamten gehöre dabei zum wesentlichen Inhalt des Zahlungsbefehls, da ihr Fehlen den Empfänger über die formelle Gültigkeit der Urkunde im Ungewissen lasse. Das vollständige Fehlen eines wesentlichen Bestandteils habe die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge. Aufgrund der fehlenden Unterzeichnung des Zahlungs- -4-