3. Es werden keine Kosten erhoben." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 19. Dezember 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 17. Dezember 2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei gemäss Art. 166 SchKG bzw. Art. 188 SchKG der Konkurs über die Beschwerdegegnerin zu eröffnen. -3- 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.