2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Kulm das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 16. Februar 2024 der Beklagten am 28. Februar 2024 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 17. Dezember 2024: " 1. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 06.09.2023 in der Betreibung Nr. xxx nichtig ist. 2. Auf das Konkursbegehren vom 09.12.2024 wird nicht eingetreten.