2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)