2.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juli 2025 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen sind, dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dessen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.