2.2.3. Ansonsten setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss nicht weiter auseinander. Die in der Beschwerde gestellten Begehren sowie die Begründung laufen im Übrigen ihrem Sinne nach darauf hinaus, dass das Obergericht "dem Bezirksgericht" Anweisungen über die Verfahrensführung erteilen soll. Die Verfahrensleitung des vor dem Bezirksgericht Baden hängigen Verfahrens fällt jedoch nicht in die Kompetenz des Obergerichts und ist im Übrigen auch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, weshalb auf die diesbezüglichen Begehren nicht einzutreten ist.