Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme der Beklagten 1 im Hauptverfahren mit seiner Klage beantragt (act. 6). Die Kosten für die Übersetzung stellen Gerichtskosten dar (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), für welche von der klagenden Partei, vorliegend also dem Beschwerdeführer, ein Kostenvorschuss verlangt werden kann (vgl. aArt. 98 ZPO). Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer die entsprechende Verfügung anfechten können, wenn er der Ansicht ist, dass diese rechtsfehlerhaft war.