Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die angebliche Einladung zur einer "Instruktionsverhandlung in Rumänisch" nicht behandelt hat. Dies aber zu Recht, weil der Beschwerdeführer den Ausstand der Beschwerdegegnerin nicht deswegen, sondern einzig wegen der angeblichen Rechtsverzögerung verlangt hatte (vgl. Ziff. 16 auf S. 8 der Eingabe vom 29. April 2025, act. 165 Rückseite). Selbst wenn Ziff.