2.2.2. Der Beschwerdeführer scheint zu akzeptieren, dass die von ihm angerufene Rechtsverzögerung den Ausstand der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.195 vom 15. November 2024 nicht zu begründen vermag. Seiner Ansicht nach soll nebst der Rechtsverzögerung die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zu einer Instruktionsverhandlung "in Rumänisch" geladen haben soll, das Fass nun zum Überlaufen gebracht haben (Beschwerde S. 4 f., Ziff. 2 ff.).