Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass in der Angelegenheit des Ausstandsgesuchs vom 29. April 2025 zwar auch die Tatsache indirekt mitspiele, dass das angerufene Gericht bereits entschieden habe, dass eine Rechtsverzögerung von nur 50 % in den letzten zwei Jahren und acht Monaten zum grossen Leid des mittlerweile 74-jährigen Beschwerdeführers stattgefunden habe. Tatsache sei jedoch, dass die Verantwortliche des -6-