2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer nimmt in der Beschwerde keinerlei Bezug auf den vorinstanzlichen Beschluss. Vielmehr zählt er unter dem Titel "Rechtsbegehren" (Beschwerde S. 2) weitere (angebliche) prozessuale Fehler der Beschwerdegegnerin auf, deretwegen er das Ausstandsgesuch als gerechtfertigt erachtet (vgl. Antrag 7, wonach das Obergericht zu entscheiden habe, dass das gestellte Ausstandsbegehren "somit zu recht" am 29. April 2024 [recte: 2025] gestellt worden sei). Hierauf ist nicht einzugehen, nachdem im Beschwerdeverfahren keine neuen Ausstandsgründe geltend gemacht werden können (vgl. E. 1.2 hievor).