indes nicht weiter, wann und wie er konkret eine Gehörsverletzung erlitten habe. Es sei anzunehmen, dass diese Rüge vielmehr im Gesamtzusammenhang zu der bereits im obergerichtlichen Verfahren abgeurteilten angeblichen Rechtsverzögerung und angeblichen fachlichen Inkompetenz zu lesen sei. Da dies den identischen Lebenssachverhalt betreffe und somit keine neue Begründung für den Ausstand vorgebracht werde, handle es sich vorliegend um eine bereits durch das Obergericht des Kantons Aargau abgeurteilte Sache, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten sei (E. 2.3 des angefochtenen Beschlusses). Auf das Ausstandsgesuch sei auch aus einem anderen Grund nicht einzutreten: