2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin in seiner Eingabe vom 29. April 2025 mit "Rechtsverzögerung sowie formeller und materieller Verweigerung des rechtlichen Gehörs während 2.5 Jahren" (vgl. act. 163, 165 [Rückseite]). Die Vorinstanz führte in ihrem Beschluss betreffend das Ausstandsbegehren aus, dass der Beschwerdeführer nebst der Rechtsverzögerung, worüber das Obergericht bereits rechtskräftig entschieden habe, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Ausstandsgrund nenne. Er begründe -5-