Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Das Tatsachenfundament, welches den Anschein der Befangenheit nahelegen soll, kann grundsätzlich nicht erst mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO vorgebracht werden. Die Beschwerde muss sich vielmehr auf Ausführungen zur Befangenheit beziehen, die schon mit dem Ausstandsgesuch im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_76/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.2).