Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (PETER REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden kann. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3).