1. 1.1. Wird ein Ausstandsgesuch gegen eine Gerichtsperson gestellt, nimmt diese dazu Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Bei Bestreitung des geltend gemachten Ausstandsgrunds entscheidet das zuständige Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Ist – wie im vorliegenden Fall – der Ausstand der Präsidentin oder des Präsidenten oder einzelner Mitglieder eines Kollegialgerichts strittig, entscheidet das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 19 lit. d EG ZPO). Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO).