3. 3.1. Gegen diesen ihm am 29. Juli 2025 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte (u.a.) die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs gegen die Beschwerdegegnerin. Ausserdem verlangte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Mit Verfügung vom 15. August 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: