2.3. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 21. Mai 2025 aufforderungsgemäss zum Ausstandsgesuch Stellung. Sie beantragte sinngemäss dessen Abweisung. 2.4. Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 trat das Bezirksgericht Baden in der Zusammensetzung mit Präsidentin Fehr (anstelle der Beschwerdegegnerin) und den übrigen Mitgliedern des Kollegialgerichts (Bezirksrichterin Zilli, Bezirksrichter Haldemann, Benz und Saner) auf das Ausstandsgesuch vom 29. April 2025 nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 800.00.