Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.2.2. Mit Entscheid ZSU.2024.195 vom 15. November 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Ausstandsbegehren gegen das gesamte Bezirksgericht Baden ab. Ebenso wies es die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_650/2024 vom 17. Februar 2025 nicht ein. -3-