2.2.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr, welche auf Fr. 375.00 festgelegt wird (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG), dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten, die keine Beschwerdeantwort erstattet hat, ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -6-