oben) weder einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt gelten könnte, da der Kläger im vorliegenden Verfahren diesbezüglich – sofern seine Eingaben überhaupt rechtzeitig erfolgt wären – gehört würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).