Erstens erfolgte die Eingabe nach der ersten Äusserung des Klägers und der Aufforderung der Beklagten zur Stellungnahme dazu, weshalb sie grundsätzlich unzulässig (BGE 146 III 237 E. 3.1) und folglich die Nichtbeachtung dieser Dokumente zu Recht erfolgt ist. Zweitens stellen auch ausgedruckte und nicht unterzeichnete Chatverläufe aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. E. 2.2.1 -5-