2.2.2. Der Kläger beanstandet weiter, die Vorinstanz hätte den von ihm mit Eingabe vom 23. Juni 2025 eingereichten "Chatverlauf" nicht berücksichtigt (Beschwerde, zu E. 1.2). Aus dem angefochtenen Entscheid geht tatsächlich nicht hervor, ob die Vorinstanz diese Dokumente berücksichtigt hat. Dies ist jedoch aus zwei Gründen unbeachtlich: Erstens erfolgte die Eingabe nach der ersten Äusserung des Klägers und der Aufforderung der Beklagten zur Stellungnahme dazu, weshalb sie grundsätzlich unzulässig (BGE 146 III 237 E. 3.1) und folglich die Nichtbeachtung dieser Dokumente zu Recht erfolgt ist.