82 Abs. 1 SchKG dar. Dass der Beschwerdeführer bisher noch nie eine Lohnabrechnung erhalten haben soll, die unterschrieben gewesen sei (Beschwerde, zu E. 3.1), erscheint zwar möglich, tut aber insofern nichts zur Sache, als eine Lohnabrechnung nur dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen kann, wenn diese eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung enthält.