2.2. 2.2.1. Der Kläger bringt mit Beschwerde in der Hauptsache erneut vor, die Vereinbarung lege "eindeutig fest, dass B._____ AG Aufträge erteilt, inklusive Budget, Pricing, anrechenbare Leistungen usw.". Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, regelt die "Vereinbarung über Vertraulichkeit und Kundenschutz" vom 17. September 2024 indessen keine geldwerten Leistungen der Beklagten an den Kläger. Die Vereinbarung enthält keine Forderung des Klägers gegen die Beklagte und stellt daher bereits aus diesem Grund weder einen provisorischen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) noch einen definitiven (Art. 80 SchKG) Rechtsöffnungstitel dar.