17. September 2024, auf welche der Kläger sein Rechtsöffnungsbegehren stütze, enthalte weder Bestimmungen zu Lohnansprüchen noch zu sonstigen Zahlungsansprüchen. Die beiden mit dem Rechtsöffnungsbegehren weiter eingereichten Abrechnungen seien nicht von der Beklagten unterzeichnet, weshalb daraus kein vorbehalts- und bedingungsloser Wille der Beklagten zur Bezahlung der Forderung hervorgehe. Die verurkundeten Dokumente stellten demzufolge weder einen Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 noch einen solchen nach Art. 82 SchKG dar, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid, E. 3).